Rechtliche Hilfe bei Internet-Bewertungen

Bewertungen im Internet, ob bei Google, Amazon oder direkt auf der Seite des Anbieters sind für potentielle Kunden eine immer wichtigere Informationsquelle. Vielfach werden Unternehmen, die eine unterdurchschnittliche Sternezahl aufweisen, von vorneherein aussortiert. Negative „1-Stern-Bewertungen“ können wirtschaftliche Folgen haben. Als Rechtsanwalt mit einem Schwerpunkt im Bereich Äußerungsrecht und Online-Reputation unterstütze ich Sie dabei, sich bei einer als unzulässig angegriffenen Bewertungen zur Wehr zu setzen.

Dabei ist der rechtliche Maßstab klar: Bewertungen im Internet sind als Meinungsäußerung grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Doch nicht jede Äußerung genießt diesen Schutz. Entscheidend ist, abgesehen von unzulässiger Schmähkritik und vorgegebenem Kundenkontakt, die rechtliche Einordnung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung.

Meinungsfreiheit vs. Tatsachenbehauptung

Eine Meinungsäußerung ist durch ein subjektives Werturteil geprägt. Sie ist grundrechtlich besonders geschützt, auch wenn sie überzogen, emotional oder polemisch formuliert ist. Eine Tatsachenbehauptung hingegen ist dem Beweis zugänglich und muss grundsätzlich der Wahrheit entsprechen. Falsche Tatsachenbehauptungen können unzulässig sein und Löschungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen. Sogar eine Strafverfolgung ist möglich.

Jedoch: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind“, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen und sie wird geschützt. Dies gilt insbesondere, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde hier das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen.

Zentral wichtig ist dabei zunächst die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung mit dem Ziel, den objektiven Sinn der Äußerung zu erfassen, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Aber auch der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht und die erkennbaren Begleitumstände sind von Bedeutung. So kann selbst der Vorwurf, ein Anwalt würde eine Mandantin „betrügen“ und sei „inkompetent“, der einer Frau eine gerichtlich bestätigte Geldstrafe einbrachte, je nach Kontext und den Begleitumständen als Meinungsäußerung geschützt sein, wie das BVerfG entschied (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1-bvr-1182-24-bverfg-beleidigung-rechtsanwalt-kritik-meinungsfreiheit) und die drei (!) zugrunde liegenden Strafurteile aufhob.

Aktuelle Entscheidungen der höchsten deutschen Gerichte stärken die Position derjenigen, die sich kritisch äußern. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass viele Instanzgerichte die Meinungsfreiheit verkennen.

Was ich für Sie tun kann

Ich prüfe für Sie, ob eine Bewertung rechtlich angreifbar ist und setze Ihre Ansprüche effizient durch:

Ich vertrete ebenso Personen, deren Bewertungen durch Abmahnungen oder Klagen angegriffen werden. Auch hier unterstütze ich Sie engagiert – außergerichtlich und vor Gericht –, um Ihre Meinungsfreiheit zu wahren und unzulässige Einschränkungen abzuwehren.

Fazit: Online-Bewertungen bewegen sich im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht. Eine fundierte rechtliche Bewertung ist unverzichtbar. Ich setze mich für Ihre Rechte ein – kompetent, zielgerichtet und freiheitlich mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung.