Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als Hüter der Verfassung hat erneut klargestellt, dass die Meinungsfreiheit ein zentrales Fundament des demokratischen Rechtsstaats ist. In seinem aktuellen Beschluss (Az. 1 BvR 1182/24) hat es die Verurteilung einer im Ausland geborenen Frau, die damals als Haushaltshilfe arbeitete, wegen Beleidigung (§ 185 StGB) aufgehoben, die ihren Anwalt in vier E-Mails heftig kritisierte und ihm sprachlich ungelenk u.a. „Betrug“ und Inkompetenz vorwarf. Alle drei (!) Instanzgerichte in NRW hatten keine ausreichende Abwägung zwischen Meinungsfreiheit der Haushaltshilfe und dem Persönlichkeitsrecht des Anwalts befasst – ein „praktisch vollständiger Abwägungsausfall“, wie Karlsruhe es nannte. Auch ein „Zirkelschluss“ wir den Urteilen der Strafgerichte attestiert – eine heftigere „Klatsche“ aus Karlsruhe für die Justiz in NRW ist kaum vorstellbar.
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für alle, die sich nicht einschüchtern lassen wollen. Kritik – auch scharfe – muss in einem demokratischen Rechtsstaat möglich sein, solange sie nicht reine Schmähung ist oder sich auf üble Schimpfwörter beschränkt. Besonders in der digitalen Kommunikation, ob per E-Mail oder in sozialen Netzwerken, darf nicht leichtfertig und ohne Abwägung der Interessen von einer strafbaren Beleidigung ausgegangen werden, wie es die Fachgerichte leider allzu oft zu tun.
Das BVerfG betont , dass Gerichte sorgfältig prüfen müssen, ob Äußerungen wirklich strafrechtlich relevant sind oder ob sie von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Gerade für juristische Laien (s. oben: Haushaltshilfe, sprachlich ungelenk, weil im Ausland geboren vs. Rechtsanwalt) darf kein übertriebener Maßstab angelegt werden. Daher ein Appell: Lasst euch nicht durch vorschnelle Anzeigen oder Einschüchterungen zum Schweigen bringen. Wer sachlich Kritik übt, kann sich auf die Grundrechte und das BVerfG verlassen, leider nicht immer auf die Fachgerichte, die es sich zu oft zu einfach machen und dann erst aus Karlsruhe zurück gepfiffen werden müssen.