Strafrecht in der Unternehmenskrise

In der Krise eines Unternehmens sind strafrechtliche Risiken in den Blick zu nehmen zu vermeiden. Besonders strenge Pflichten gelten für Geschäftsführer von GmbH´s (auch GmbH & Co. KG u.ä.) und Vorstände von AG´s.

Neben dem Kernstrafrecht des StGB sind dabei auch außerstrafrechtliche Risiken und Gefahren in den Blick zu nehmen. Dies sind, um nur einige Beispiele herauszugreifen, eine drohende Versagung der Restschuldbefreiung bei einschlägiger Verurteilung (§§ 297, 303 InsO) oder – offensichtlich- Schadensersatzansprüche von Gläubigern, die auf staatsanwaltliche Ermittlungsergebnisse aufsetzen können und das Zivil- und das Strafrecht im Deliktsrecht verknüpfen (§ 823 II BGB). Auch die Eignung für das Amt des GmbH-GF kann auf dem Spiel stehen (§ 6 II Nr. 3 GmbHG). Bei verantwortlichen beruflichen Tätigkeiten oder auch Freizeit-Aktivitäten, bei denen turnusmäßige Abfragen des Bundeszentralregisters durch den Arbeitgeber oder Auftraggeber erfolgen, kann eine Eintragung im Falle einer Verurteilung zu Problemen führen, die existenzvernichtende Ausmaße annehmen können. Diese Folgen können im Einzelfall bedeutsamer sein als die eigentlich drohende Strafhöhe. Qualifizierte anwaltliche Beratung und engagierte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren, die den Behörden hohe Fachkompetenz entgegensetzt, können Sie auf wesentliche Gesichtspunkte hinweisen und geeignete Strategien der Risikovermeidung und -minimierung entwickeln.