Zwei aktuelle Gerichtsurteile geben Anlass, darüber nachzudenken, auch digitale Inhalte zum Gegenstand der Vorsorge im Not- oder Todesfall zu machen:
Am 12.07.2018 entschied der BGH, dass der Erbe auch in die Verträge des Verstorbenen mit sozialen Netzwerken, wie etwa Facebook, eintritt. Mit dem Zugang zu dem Benutzerkonto durch den Erben ist die Einsichtnahme in die dort vorgehaltenen Inhalte verbunden. In diesem Zusammenhang hat der BGH die Auffassung der vorherigen Instanzen kassiert, dass dem Zugang zu diesen, sicherlich teilweise sehr persönlichen Daten das Fernmeldegeheimnis, das auch nach dem Tod geltende Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz entgegen stehen (Az. III ZR 183/17).
Mit Urteil v. 16.04.2019 entschied -ganz auf der Linie des BGH- das LG Münster, dass die Erben Anspruch auf Zugang zu einem iCloud-Benutzerkonto des Verstorbenen haben. Zuvor hatte Apple den Erben den Zugang zur iCloud verweigert. Anlass für diese Verweigerung gaben Apple die eigenen iCloud-Nutzungsbedingungen, in denen vorgesehen ist, dass der Account nicht übertragbar ist und im Todesfall der Account gelöscht werden kann.
Der Grund für diese Weigerungshaltung mag darin zu sehen sein, dass die Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses gem. § 206 StGB strafbar ist und die gerichtliche Entscheidung die Rechtfertigung für die Zugangsgewährung schafft. Dies bedeutet aber, dass derjenige Erbe, der wissen will (oder muß), was in der Cloud + Co. vorgehalten ist, sich auf ein Gerichtsverfahren einstellen muß.
Ein tatsächliches Problem ist, dass der Erblasser vielleicht gar nicht möchte, dass seine höchstpersönlichen Daten, die heutzutage viele in der Cloud, Facebook etc. haben, durch ihre gesetzlichen Erben eingesehen werden. Dafür mag es sehr nachvollziehbare und berechtigte Interessen geben. Die Problemlösung liegt in der vorsorgenden Gestaltung: So können Zugangspasswörter u.ä. bereits beizeiten der Vertrauensperson übergeben und Anweisungen erteilt werden, wie im Not- oder Todesfall in der digitalen Welt zu agieren ist. Auf eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte man es möglichst nicht ankommen lassen.