Ein aktuelles BGH-Urteil gibt Wegweiser dafür, wie man seine Immobilie vor dem Zugriff von Insolvenzverwalter oder Gläubiger schützen kann – und wie nicht.
Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, am eigenen Grundbesitz einen sog. Nießbrauch oder ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht zu bestellen. Diese Rechte, die zur umfassenden Nutzung (v.a. Pacht- und Mieterträge bzw. Wohnung) berechtigten, sind höchstpersönliche Rechts ausgestaltet und sie überdauern den Wechsel des Eigentums. Deshalb sind sie aus steuerlichen Gründen auch beliebt bei der vorweggenommenen Erbfolge. Kommt nun also der Gläubiger bzw. der Insolvenzverwalter an das Eigentum der Immobilie, muß er grundsätzlich die o.g. dinglichen Rechte akzeptieren: Eigentlich kann der Berechtigte in seinem Haus wohnen bleiben oder als Nießbraucher die Erträge der Immobilie einziehen.
Hier hat der BGH nun aber mit Beschluss v. 02.03.2023 Grenzen gesetzt: Zwar bleibt die Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück rechtlich zulässig. Aber es wird im Vollstreckungsrecht nicht als höchstpersönliches Recht anerkannt, womit es pfändbar ist und in die Insolvenzmasse fällt. Damit ist diese Gestaltung als Vermögensschutz nicht geeignet. Es müssen andere Lösungen gefunden werden, um die Immobilie vor dem Zugriff der Gläubiger bzw. der Insolvenzverwalter zu schützen. Gerne berate ich Sie zu diesem und anderen Themen der rechtsgestalterischen „Asset Protection“ im deutschen Recht.