Leichtere Prüfung von Schadensersatz gegen Geschäftsleiter durch Gläubiger

Eine aktuelle Entscheidung des „Bayerischen Obersten“ hilft Gläubigern, Ersatzansprüche festzustellen und gegen Geschäftsführer durchzusetzen

Nach dem Bayerischen Obersten Landesgericht – Beschl. v. 31.5.2024 – Az. 101 VA 243/23 – haben Gläubiger des in Insolvenz gegangenen Unternehmens auch dann einen Anspruch auf Einsicht in die Insolvenzakte, wenn sie keine Forderung zur Tabelle angemeldet haben. Das erforderliche rechtliche Interesse ergibt sich bereits materiell-rechtlich durch die Gläubigerstellung, die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs also berets vor Insolvenzeröffnung entstanden ist – was stets der Fall sein dürfte.

Damit können Geschäftspartner mithilfe eines Anwalts die meist sehr aufschlussreiche Insolvenzakte lesen und ersehen, ob es Sinn macht, Ansprüche gegen den GF zu erheben. Der gerne von verärgerten Geschäftspartnern der Insolvenzfirma gewählte „Umweg“ über eine Strafanzeige gegen den GF, um an Informationen zu gelangen, ist nicht erforderlich.